01Brandschutznachweise / -konzepte

Der Brandschutznachweis ist gesetzlich vorgeschrieben und Grundlage für die Baugenehmigung. Seine Erstellung richtet sich nach Art. 62b Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO. So entstehen Brandschutznachweise und -konzepte, die brandschutztechnische Anforderungen an Rettungswege, Bauteile, Abschottungen und Anlagentechnik nachweisen und mit den Genehmigungsbehörden abgestimmt sind.

Gebäudeklassen nach BayBO

Welche Anforderungen gelten, hängt zuerst von der Gebäudeklasse nach Art. 2 Abs. 3 BayBO ab, vereinfacht:

  • Gebäudeklasse 1: freistehende Gebäude bis 7 m Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen höchstens 400 m² sowie freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
  • Gebäudeklasse 2: Gebäude bis 7 m Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen höchstens 400 m²
  • Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude bis 7 m Höhe
  • Gebäudeklasse 4: Gebäude bis 13 m Höhe mit Nutzungseinheiten von jeweils höchstens 400 m²
  • Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude, auch unterirdische

Als Höhe zählt die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 BayBO – etwa größere Versammlungsstätten, Beherbergungsbetriebe und Verkaufsstätten oder Kindertageseinrichtungen ab einer bestimmten Größe – unterliegen zusätzlich eigenen Anforderungen.

Geprüft oder ungeprüft

Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt oder bauaufsichtlich geprüft werden (Art. 62b Abs. 2 BayBO). In allen übrigen Fällen wird er nicht geprüft – umso mehr kommt es auf die Sorgfalt bei der Erstellung an. Maßgeblich ist in Bayern der Brandschutznachweis – ein Brandschutzkonzept ist bei der Behörde nicht einzureichen (zum Unterschied).

02Brandschutztechnische und baurechtliche Beratung

Fachliche Beratung zu brandschutztechnischen und baurechtlichen Fragestellungen – von der frühen Planungsphase bis zur Umsetzung. Ziel ist es, brandschutzbedingte Konflikte frühzeitig zu erkennen und praxisnahe Lösungen zu entwickeln, die sich sowohl planerisch als auch baulich umsetzen lassen.

Typische Fragen in der Beratung:

  • In welche Gebäudeklasse fällt das Vorhaben, und ist es ein Sonderbau?
  • Wo liegen die Rettungswege, und kann der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen?
  • Was ändert sich brandschutztechnisch bei Dachgeschossausbau, Aufstockung oder Anbau?
  • Lässt sich eine Anforderung, die im Bestand nicht erfüllbar ist, über eine Abweichung lösen?

Abweichungen nach Art. 63 BayBO

Nicht jede Anforderung der BayBO lässt sich wörtlich umsetzen, besonders im Bestand. Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen zulassen, wenn sie mit dem Zweck der jeweiligen Anforderung und den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Begründung, wie das Schutzziel auf anderem Weg erreicht wird – häufig mit kompensierenden baulichen oder anlagentechnischen Maßnahmen.

03Gutachten / gutachterliche Stellungnahmen

Gutachterliche Stellungnahmen zu brandschutztechnischen Fragestellungen, etwa bei Bestandsgebäuden, Nutzungsänderungen oder strittigen Sachverhalten – auf Basis der Sachverständigenqualifikation (EIPOS) für vorbeugenden Brandschutz.

Typische Anlässe:

  • Nutzungsänderung, etwa vom Büro zur Praxis, vom Laden zur Gastronomie oder vom Speicher zur Wohnung
  • Bewertung des Bestandsschutzes und der Frage, ob eine Nachrüstung verlangt werden kann
  • Klärung strittiger Sachverhalte zwischen Bauherr, Planern und ausführenden Firmen
  • Einschätzung des Brandschutzes vor Kauf oder Übernahme einer Immobilie

Nutzungsänderung und Bestandsschutz

Ein bestehendes Gebäude muss nicht allein deshalb nachgerüstet werden, weil sich die Vorschriften geändert haben. Der Bestandsschutz deckt aber nur die genehmigte Nutzung. Wird ein Gebäude oder ein Teil davon anders genutzt, können andere Brandschutzanforderungen gelten. Unabhängig davon kann die Behörde einschreiten, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, etwa weil ein zweiter Rettungsweg fehlt.

Mehr zur Nutzungsänderung →

04Bestandsbewertung / Bestandsaufnahme

Ortsbegehung und systematische Mängelprüfung bestehender Gebäude zur Bewertung des baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes. Ergebnis ist eine klare Einschätzung des Ist-Zustands als Grundlage für weitere Planung oder Sanierung.

Geprüft werden unter anderem:

  • Rettungswege, notwendige Treppenräume und Flure
  • Feuerwiderstand von Wänden, Decken und tragenden Bauteilen
  • Abschottungen von Leitungsdurchführungen
  • Brandschutztüren und Feststellanlagen
  • Rauchableitung sowie Zugänge und Flächen für die Feuerwehr

Die Mängel werden nach Dringlichkeit geordnet, damit sich Maßnahmen und Kosten sinnvoll planen lassen.

05Erstellung von Planunterlagen

Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen, Feuerwehrplänen und Brandschutzordnungen nach den geltenden Vorgaben – abgestimmt auf die jeweilige Gebäudenutzung und praxisgerecht für den täglichen Einsatz.

  • Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601 und ASR A2.3
  • Feuerwehrpläne nach DIN 14095 und den Vorgaben der zuständigen Feuerwehr
  • Brandschutzordnungen nach DIN 14096: Teil A als Aushang für alle Personen im Gebäude, Teil B für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, die sich nicht nur vorübergehend im Gebäude aufhalten, Teil C für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben

06Objektüberwachung / Bauüberwachung

Baubegleitende Überwachung der brandschutztechnischen Umsetzung auf der Baustelle. Durch die eigene Erfahrung als Bauleiter lassen sich Planung und praktische Bauausführung direkt aufeinander abstimmen – Abweichungen werden so frühzeitig erkannt und geklärt.

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten zu bestätigen (Art. 77 Abs. 2 BayBO). Die baubegleitende Überwachung schafft dafür die Grundlage.

07Brandschottplanung

Planung und Umsetzung von Brandabschottungen für unterschiedlichste Durchführungen – ein eigener Erfahrungsschwerpunkt mit Fokus auf praxistaugliche, normgerechte Lösungen.

Wo Kabel, Rohre oder Lüftungsleitungen durch feuerwiderstandsfähige Wände und Decken geführt werden, muss die Öffnung so verschlossen sein, dass Feuer und Rauch nicht übertragen werden. Grundlage sind die Leitungsanlagen- und die Lüftungsanlagen-Richtlinie sowie die Verwendbarkeitsnachweise der jeweiligen Abschottungssysteme. Die Planung umfasst Systemauswahl, Abstände, Kennzeichnung und Dokumentation.

Mehr zur Brandabschottung →

Häufige Fragen zum Brandschutznachweis

Brauche ich für mein Bauvorhaben einen Brandschutznachweis?

Bei Neubau, Umbau, Erweiterung und genehmigungspflichtiger Nutzungsänderung gehört der Brandschutznachweis zu den bautechnischen Nachweisen. Ob und in welcher Form er der Behörde vorgelegt werden muss, hängt vom Verfahren und von der Gebäudeklasse ab. Eine kurze Ersteinschätzung anhand der Pläne klärt das.

Was unterscheidet Brandschutznachweis und Brandschutzkonzept?

In Bayern ist der Brandschutznachweis das Dokument, das zur Bauaufsichtsbehörde geht: Er ist einer der bautechnischen Nachweise nach der BayBO und belegt, dass das Gebäude die Brandschutzanforderungen erfüllt. Ein Brandschutzkonzept ist dagegen nicht bei der Behörde vorzulegen. Die Begriffe sind nicht bundeseinheitlich: In manchen anderen Bundesländern ist es gerade das Brandschutzkonzept, das eingereicht wird.

Wird der Brandschutznachweis von der Behörde geprüft?

Nur bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5. Dort wird er durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt oder bauaufsichtlich geprüft (Art. 62b Abs. 2 BayBO). In allen anderen Fällen wird er nicht geprüft. Umso wichtiger ist, dass er von Anfang an stimmt.

Was gilt bei einer Nutzungsänderung?

Der Bestandsschutz deckt nur die genehmigte Nutzung. Wird zum Beispiel ein Büro zur Praxis, ein Laden zur Gastronomie oder ein Speicher zur Wohnung, können andere Anforderungen an Rettungswege, Bauteile und Anlagentechnik gelten. Der Brandschutznachweis zeigt, was sich ändert und wie es sich im Bestand umsetzen lässt.

Welche Unterlagen werden für ein Angebot gebraucht?

Grundrisse, Schnitte und Ansichten, ein Lageplan sowie Angaben zu Nutzung, Flächen und Geschossen. Bei Bestandsgebäuden helfen zusätzlich vorhandene Baugenehmigungen und frühere Brandschutznachweise. Die Unterlagen können einfach per E-Mail geschickt werden.

In welchem Gebiet sind Sie tätig?

In der Landeshauptstadt München und im Großraum München, zum Beispiel in den Landkreisen München, Dachau, Freising, Erding, Ebersberg, Starnberg und Fürstenfeldbruck.

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